Unser Angebot: 

Gesetzliche Betreuung

Berufsbetreuer/innen beraten, unterstützen und vertreten volljährige Menschen, die aufgrund festgestellter Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit an der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gehindert sind und deshalb ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Das zuständige Betreuungsgericht bestellt eine Betreuerin/einen Betreuer. Dieser steht dem Menschen in rechtlichen Fragen zur Seite.

Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und löste das umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seitdem gibt es keine Entmündigung mehr. Nach dem neuen Betreuungsrecht bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet.

Wie Betreuungen eingerichtet werden:

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Jeder Mensch kann in die Situation kommen - sei es durch Unfall oder Krankheit - im Leben nicht mehr zurecht zu kommen. Vereinsamung, Verschuldung oder Verwahrlosung können die Folge sein. Betreuer/innen unterstützen diese Menschen im Sinne eines "Managements auf Zeit".

Die örtliche Betreuungsbehörde oder das Amtsgericht stellen den Betreuungsbedarf fest. Oft geschieht dies aufgrund von Informationen aus der Nachbarschaft oder von VVerwandten. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, müssen die zuständigen Richter/innen den betroffenen Menschen anhören - wenn möglich in seinem gewohnten Umfeld. Die Betroffenen haben Mitspracherecht bei der Betreuerauswahl. Nach gründlicher Prüfung entscheidet das Gericht darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wer den Fall übernimmt.

Eine Betreuung ist keine Entmündigung und wird im Höchstfall für sieben Jahre eingerichtet. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Zudem kann die betreute Person jederzeit den Antrag stellen, die betreuung aufzulösen. Im Regelfall findet nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit eine erneute Anhörung statt. Danach wird über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden. gesetzlich geregelt ist, dass Betreuungen in spezifischen Aufgabenfeldern und nicht pauschal festgelegt werden. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, kann die betroffene Pereson im Regelfall weiterhin eigenverantwortlich handeln. Eine Ausnahme bildeet ein Einwilligungsvorbehalt.

Aufgabenkreise der Betreuung:

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Eine Betreuung wird immer für einzelne Aufgabenkreise festgelegt. Nur hierfür ist der Betreuer oder die Betreuerin zuständig - in allen anderen Bereichen handeln die Klienten selbstverantwortlich. Oft wird eine Betreuung für mehere Bereiche eingerichtet:

Gesundheitssorge

  • ärtzliche Behandlung sicherstellen
  • Pflegedienste beauftragen
  • Rehabilitationsmaßnahmen einleiten
  • Klinikbehandlungen veranlassen


Vermögensregelung

  • Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen
  • Unterhaltspflichten prüfen
  • Schuldenregulierung einleiten
  • Erbangelegenheiten regeln
  • Vermögen und Finanzen verwalten


Heimangelegenheiten

  • Verträge prüfen und abschließen
  • Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten


Wohnungsangelegenheiten

  • Wohnraum erhalten
  • Mietverträge prüfen und abschließen
  • Leben in der eigenen Wohnung sichern


Behördenangelegenheiten

  • Interessen vertreten
  • Aufenthaltsrechte für Menschen nichtdeutscher Herkunft sichern
  • Ansprüche durchsetzen